Satzung des Kreisverbandes Gießen für Obstbau, Garten und

Landschaftspflege e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Kreisverband Gießen für Obstbau, Garten- und Landschaftspflege e.V., nachfolgend – Kreisverband – genannt. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen unter der Geschäftsnummer VR 2174 eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Gießen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Kreisverbandes ist die Förderung des Obstbaus, der Garten- und Landschaftspflege, des Natur- und Umweltschutzes, die Verschönerung der Städte und Gemeinden sowie die Förderung des Heimatgedankens.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beratung, die Aus- und Fortbildung auf allen Gebieten des Obstbaus sowie der Garten- und Landschaftspflege. Schwerpunkt ist dabei die Erhaltung und Verbesserung naturnaher Gärten und der Landschaft durch die Erhaltung und Pflege landschafts-prägender Obstgehölze.
  3. Der Kreisverband unterstützt alle Bemühungen, eine gesunde und vielfältige Kulturlandschaft sowie Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten und zu schaffen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO. Er ist dabei parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Kreisverbandes erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Aufgaben des Kreisverbandes

Der Kreisverband arbeitet mit seinen Ortsvereinen und den übrigen Mitgliedern bei der Erfüllung seiner Aufgaben eng zusammen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Kreisverbandes nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern. Bei allen Veranstaltungen und Maßnahmen des Kreisverbandes ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der amtlichen Gartenbauberatung anzustreben.

Der Kreisverband und seine Mitglieder haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Förderung der Gartenkultur und des Obstbaues.
    (in Hausgärten, Kleingartenanlagen, Wohn- und Siedlungsräumen)
  2. Die Förderung der Landschaftspflege, des Naturschutzes, der öffentlichen Grünanlagen und der Maßnahmen zur Verschönerung der Heimat.
  3. Die Förderung der Erhaltung, Schaffung und Sicherung von Lebensraum für Pflanzen und Tieren.
  4. Die Durchführung von Versammlungen mit fachlichen Vorträgen und Besprechungen sowie Lehrgängen mit praktischen Übungen.
  5. Die Aus- und Fortbildung von Fachwarten im Obstbau, Gartenkultur, Landschaftspflege und Naturschutz.
  6. Die Begehung von Gärten, Fluren und Landschaften mit fachlicher Unterweisung und Belehrung in Fragen des Obstbaues, der Gartenkultur, der Landschaftspflege, des Naturschutzes sowie des Biotop- und Artenschutzes.
  7. Veranstaltungen von Obst- und Gartenausstellungen, Sortenschauen, Lehrfahrten und ähnliches.
  8. Die Förderung landschaftsprägender Obstgehölzpflanzungen.
  9. Die Zusammenarbeit mit interessengleichen Organisationen, Verbänden und Vereinen sowie Mitgliedsorganisationen des Naturschutzzentrums Hessen e.V..

 

 

 

 

§ 5 Gliederung Speichern & Beenden

  1. Organisatorische Untergliederungen des Kreisverbandes sind die angeschlossenen Ortsvereine.
    Die Ortsvereine ihrerseits setzen sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
  2. Vereine im Sinne von Abs. 1 sind alle Vereine, welche die in § 2 dieser Satzung genannten oder entsprechende Zwecke verfolgen,
    ohne Rücksicht auf ihren Namen.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Kreisverbandes können die Ortsvereine im Landkreis Gießen werden.
  2.  Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Aufnahme ist abzulehnen, wenn sie dem Zweck des Kreisverbandes widerspricht
    oder dessen Ansehen schadet. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Vertreterversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  3. Öffentlichrechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine, Privatunternehmen und natürliche Personen
    können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  4. Mitglieder, die sich um den Kreisverband besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Kreisverbandsvorstandes von der Vertreterversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit,
  2. durch Austritt,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Kreisverbandes.
Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen voll zu erfüllen.

§ 8 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Kreisverband ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen der Kreisverbandes gefährdet oder dem Zweck des Kreisverbandes zuwider handelt. Das Ausschluss-verfahren darf erst dann eingeleitet werden, wenn der Vorstand des Kreisverbandes zuvor das Mitglied erfolglos zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich mitgeteilt.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen eines Monats ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Vertreterversammlung anzurufen. Der Anruf der Vertreterversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat auf-schiebende Wirkung. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Vertreterversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Vertreterversammlung entscheidet über
den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Vertreterversammlung. Der Ausschluss erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des betroffenen Mitglieds zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.

§ 9 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind:
  1. Die Vertreterversammlung
  2. Der Kreisverbandsvorstand.

§ 10 Vertreterversammlung

  1. Die Vertreterversammlung setzt sich aus den Vertretern der Ortsvereine zusammen. In die Versammlung entsenden die Ortsvereine stimmberechtigte Vertreter. Je Ortsverein können bis zu zwei Vertreter entsandt werden. Alle fördernden Mitglieder haben Sitz-, aber kein Stimmrecht in der Vertreterversammlung.
  2. Die Vertreterversammlung ist Beschlussorgan des Kreisverbandes. Ihre Beschlüsse sind für sämtliche Mitglieder in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes verbindlich.
  3. Die Vertreterversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen.
  4. Die Frist für die Einberufung der Vertreterversammlung beträgt drei Wochen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf sieben Tage abgekürzt werden. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Versendung kann auf dem Postweg, per Telefax oder per eMail
    erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Kreisverbandsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Einberufung der Vertreterversammlung erfolgt durch den Kreisverbands-vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung an die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine.
  5. Die Vertreterversammlung muss einberufen werden
    a) auf Verlangen des 1. Vorsitzenden des Kreisverbandes,
    b) auf Verlangen der einfachen Mehrheit des Kreisverbandsvorstandes,
    c) auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Ortsvereine.
  6. Die Vertreterversammlung wird von dem Kreisverbands-vorsitzenden, bei dessen
    Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Kreisverbandsvorstandes geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  7. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Vertreterversammlung einen Wahlleiter.
  8. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
    – Ort und Zeit der Versammlung
    – Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    – Zahl der erschienenen Mitglieder
    – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    – die Tagesordnung
    – die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
    – Satzungs- und Zweckänderungsanträge
    – Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 11 Aufgaben der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Kreisverbandsvorstand obliegen.
Sie ist aus-schließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes
  2. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts des Kassenwarts und des Kassenprüfungsberichts
    der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Kreisverbandsvorstandes
  3. Beschlussfassung über gestellte Anträge
  4. Bestimmung der Zeit und des Ortes der nächsten Kreisverbandstagung
  5. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten für die Geschäftsführung erforderlichen Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  6. Beratung und Beschlussfassung über wichtige Kreisverbandsaufgaben
  7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Kreisverbandes
  8. Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
  9. Ausschluss eines Mitgliedes des Kreisverbandes
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 12 Beschlussfähigkeit, Anträge, Wahlen und Abstimmungen der Vertreterversammlung

  1. Die Vertreterversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vertreter der Ortsvereine beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Stimmberechtigt sind die anwesenden Vertreter der Ortsvereine. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Vertreter ist nicht zulässig.
  3.  Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Kreisverbandes kommen nur zur Abstimmung, wenn diese in der Tagesordnung vorgesehen sind. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn es sich um Anträge des Kreisverbands-vorstandes oder um einen Antrag von mindestens einem Drittel der Ortsvereine handelt.
  4. Anträge für die Vertreterversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Vertreterversammlung bei der Geschäftsstelle des Kreisverbandes eingegangen sein. Danach und in der Vertreterversammlung mündlich oder schriftlich gestellte Anträge werden nur zugelassen, wenn der Behandlung von der Mehrheit der anwesenden Vertreter zugestimmt wird.
  5. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Erfolgt kein Widerspruch kann durch Handaufhebung gewählt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  6. Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Kreisverbandes und des Kreisverbandsvermögens bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter.

§13 Kreisverbandsvorstand

  1. Der Kreisverbandsvorstand besteht aus:
    – dem Vorsitzenden
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden
    – dem Kassenwart
    – dem Schriftführer
    – dem Fachwart für Aus- und Weiterbildung
    – bis zu sieben Beisitzern (diesen können durch Vorstandsbeschluss besondere Aufgaben übertragen werden, z.B. Jugendarbeit)
    Die vorstehenden Personen bilden den Gesamtvorstand.
  2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Kreisverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
    Der Kassenwart führt die Kreisverbandskasse und erstattet den Kassenbericht in der Vertreterversammlung.
  3. Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Kreisverbandsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Ausführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung.
    b) Die Einberufung und Vorbereitung der Vertreterversammlung.
    Die Leitung der Vertreterversammlung durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
    c) Die Aufstellung des Hauhaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
    d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
    e) Kassenaufsicht.
  5.  Zur Erfüllung der laufenden Geschäfte kann der Kreisverbandsvorstand eine Geschäftstelle einrichten und einen Geschäftstellenleiter ernennen. Der Geschäftsstellenleiter hat die laufenden Geschäfte nach Weisung des Vorstandes zu besorgen. Er übt sein Amt ehrenamtlich aus. Für das Führen der laufenden Geschäfte erhält der Geschäftsstellenleiter keine Vergütung, sondern lediglich eine angemessene Aufwandsentschädigung.
  6. Der Kreisverbandsvorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstands-sitzung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
    Über den wesentlichen Inhalt der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:
    – Ort und Zeit der Sitzung
    – die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
    – die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
  7. Der Kreisverbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Kassenprüfung

Der Kreisverband hat bis zu drei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und die von der Vertreterversammlung alternierend für zwei Jahre gewählt werden. Die Kasse ist mindestens jährlich durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten in der Vertreterversammlung ihren Bericht und nehmen zur Entlastung des Vorstandes Stellung.

§ 15 Beitrag

  1. Die Höhe des jeweiligen Beitrages an den Kreisverband wird von der Vertreterversammlung festgesetzt.
  2. Der Beitrag ist jeweils bis spätestens zum 30.04. eines Jahres für das laufende Jahr an den Kreisverband zu zahlen.

§ 16 Auflösung des Kreisverbandes

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes durch Beschluss der Vertreterversammlung oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Landkreis Gießen. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Sofern die Vertreterversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 17 Datenschutzklausel

  1. Der Kreisverband erhebt, verarbeitet und nutzt personen-bezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in dieser
    Satzung aufgeführten Zwecke und Aufgaben (z.B. Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern und eMail Adressen, Geburtsdatum, Funktionen im Verein).
  2.  Durch ihre Migliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    – Erhebung
    – Verarbeitung (Speicherung, veränderung und Übermittlung)
    – Nutzung
    ihrer persoenenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Kreisverbandes zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den satzungs-gemäßen Aufgaben und Zwecken des Kreisverbandes entspricht.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf
    – Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger sowie den Zweck der Speicherung
    – Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit
    – Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Vertreterversammlung am 11.03.2011 in Kraft.